Nachdem in einem anderen Thread das Thema am Rande aufkam, habe ich die aktuellen gesetzlichen Grundlagen kurz zusammengesucht.
Wesentliche Quelle und Link zum Weiterlesen hier:
www.info-krankenhausrecht.de/Rechtsanwal...weigepflicht_01.html
Zur ärztlichen Schweigepflicht:
Von wann bis wann gilt die ärztliche Schweigepflicht?
Die ärztliche Schweigepflicht entsteht, sobald der Arzt und der Patient miteinander in Kontakt treten. Dies muss nicht unbedingt in der Arztpraxis oder im Krankenhaus sein, aber der Arzt muss das Geheimnis jedenfalls aufgrund seiner Stellung als Arzt erfahren.
Die Schweigepflicht besteht das ganze Leben des Patienten lang und auch über seinen Tod hinaus.
Da das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein sogenanntes höchstpersönliches Recht ist, kann es nicht auf andere übertragen werden. Daraus folgt, dass es auch im Todesfalle des Patienten nicht auf seine Erben übergeht. Allerdings ist der Arzt von seiner Schweigepflicht befreit, wenn er meint, dies würde dem Willen des Patienten entsprechen.
Eine solche mutmaßliche Einwilligung kann z. B. angenommen werden, wenn es den Erben die Geltendmachung von Renten- oder Lebensversicherungsansprüchen ermöglichen könnte.
Gegenüber wem gilt die ärztliche Schweigepflicht?
Die Schweigepflicht gilt gegenüber jedem Dritten. Sie gilt damit auch in Bezug auf andere Ärzte, Angehörige des Patienten und Angehörige, auch den Ehepartner, des Arztes selbst. Sie gilt auch gegenüber dem Arbeitgeber.
In welchen Fällen gilt die Schweigepflicht nicht?
Die Schweigepflicht gilt nicht, wenn der Patient den Arzt davon befreit. Dies kann zum einen durch eine ausdrücklich erklärte Einwilligung geschehen. In diesem Fall befreit der Patienten den Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht.
Der Patient kann seine Einwilligung auch durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck bringen, indem er z. B. einem Angehörigen gestattet, mit in das Behandlungszimmer zu kommen. Selbiges gilt, wenn der Patient keine Einwilligung abgeben kann (weil er bewusstlos oder verstorben ist), sie aber vernünftigerweise seinem Willen entspricht (mutmaßliche Einwilligung).
Die Schweigepflicht gilt unter Ärzten nicht, wenn sie denselben Patienten gleichzeitig oder nacheinander behandeln.
Die Schweigepflicht gilt auch nicht, wenn der Patient die Untersuchung dulden muss, weil sie nach §§ 80 ff. StPO gerichtlich angeordnet wurde.
Darüber hinaus gilt die Schweigepflicht nicht, wenn das Gesetz dem Arzt eine Offenbarungspflicht auferlegt. Dies ist zum einen bei bestimmten Krankheiten bzw. Eingriffen der Fall (§§ 6 ff. Infektionsschutzgesetz und § 7 Transplantationsgesetz). Zum anderen sind Ärzte, die gesetzlich Versicherte behandeln nach den §§ 294 ff. Sozialgesetzbuch V (SGB V) und 100 f. SGB X verpflichtet, den Krankenkassen bestimmte benötigte Auskünfte über die Patienten zu erteilen.