Hallo,
wir haben selbst die Erfahrung gemacht, dass es noch allgemein gültige Meinung ist, wegen Krankheit nicht eingebrachter Resturlaub verfalle zum 31. März des Folgejahres.
Hiergegen steht eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Januar 2009, nach der Arbeitnehmer ein Recht auf Auszahlung des wegen Krankheit nicht einbringbaren Resturlaubs haben.
www.igbce.de/portal/site/igbce/resturlaub/
Dies gilt für Arbeitnehmer - nicht für Beamte, die im Krankenstand Lohnfortzahlung genießen - da ein Arbeitnehmer während des Bezugs von Krankengeld finanzielle Einbußen hinnehmen muss. Vermutlich wird das in der Praxis dann so aussehen, dass für diesen Zeitraum die Weiterzahlung von Krankengeld eingestellt wird.

LGe
Monika
~ Wenn Du meinst auf der Schattenseite zu sein, denk dran - die Erde dreht sich ~