Am Donnerstag, den 29.10.2020 hat der Deutsche Bundestag dem Gesetzesentwurf über die Erhöhung der Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge zugestimmt. Künftig kann jeder Steuerpflichtige ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 einen Pauschbetrag geltend machen. Das neue Gesetz sieht vor, die Pauschbeträge in den einzelnen GdB-Stufen (GdB = Grad der Behinderung) zu verdoppeln. Bei einem GdB von 100 sind das zum Beispiel 2840 Euro statt bisher 1420 Euro Pauschbetrag.
Bei einem Grad der Behinderung kleiner 50 soll auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung des Pauschbetrags verzichtet werden. Weiterhin soll ein behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag eingeführt werden. Von der Anpassung der Pauschbeträge profitieren alle Menschen mit Behinderungen, die Einkommensteuer zahlen - dazu zählen unter anderem auch Eltern von Kindern mit Behinderungen sowie ihre Ehe- und Lebenspartner.
Die Änderungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2021, betreffen also die ESt-Erklärung in 2022!
Gruß, Joachim
Letzte Änderung: 06 Nov. 2020 14:59 von PMF2SZT. Begründung: Geltungszeitraum ergänzt.