Hallo, Detlef,
hier einige grundsätzliche Anmerkungen zum Grad der Behinderung und den Merkzeichen, entstanden in jahrelangem Umgang mit den zuständigen Behörden (meine Frau und ich sind beide schwerbehindert, sie wegen Erblindung 100% unbefr. mit MZ G, Bl, H, RF; ich nach 2 alloSZTs 70% unbefr. ohne MZ): Einen ersten Anhaltspunkt gibt immer die Versorgungs-Medizin-Verordnung. Beispiel:
16.4 Plasmozytom (Myelom)
mit geringen Auswirkungen (keine wesentliche Auswirkung auf den Allgemeinzustand, keine Behandlungsbedürftigkeit, ohne Beschwerden, keine wesentliche Progredienz) . . . 30 – 40
mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit) . . . . 50 – 70
mit starken Auswirkungen (z. B. schwere Anämie, starke Schmerzen, Nierenfunktionseinschränkung) . . 80 – 100
Bei mehreren Diagnosen werden die Grade nicht addiert. Letztendlich ist für die abschließende Einstufung IMMER die tatsächliche Einschränkung der Teilhabe entscheidend, und NICHT die Diagnose oder die Therapie. Hierbei liegen die eigene Einschätzung und die des Amtes oft meilenweit auseinander, oftmals aus Unkenntnis. Auch die Einschätzung der Ärzte liegt oft drastisch daneben.
Zu den Merkzeichen in Deinem Fall: Da wurde schon alles gesagt. Wahrscheinlich keine Chance.
Zum Vorgehen: Wenn die Einstufung bei objektiver Betrachtung die tatsächliche Einschränkung der Teilhabe nicht angemessen wiederspiegelt, kann man noch Einspruch einlegen. Das macht allerdings nur Sinn, wenn man neue Befunde vorlegen kann oder neue Gründe vorbringen kann. Ein einfaches "Ich finde die Einstufung nicht ausreichend." reicht dafür absolut nicht aus. Ich empfehle immer, alle Befundberichte selber systematisch zu sammeln, damit man sich selbst und später ggf. ein Anwalt sich ein vollständiges Bild machen kann. Ist der Einspruch wirkungslos, sollte man sich zu einem spezialisierten Sozialrechtsanwalt begeben und die Chancen auf ein Verfahren vor dem Sozialgericht ausloten. Der VdK kann hierbei eine gute Adresse sein, muß es aber nicht. Ich habe sowohl von erfolgreich vertretenen Fällen durch den Vdk gehört, als auch von kompletten Katastrophen. Als wir selbst gerichtlich vorgehen mußten, haben wir eine große und renommierte Spezialkanzlei beauftragt. Diese verfügte insbesondere über die richtigen Gutachter, was letztendlich für den Erfolg entscheidend war. Dafür ist allerdings eine gescheite Rechtsschutzversicherung unabdingbar, sonst ist es unbezahlbar.
Soweit unsere Tips und persönlichen Erfahrungen.
Ich wünsche Dir viel Erfolg!
Letzte Änderung: 15 Okt. 2018 22:02 von PMF2SZT.